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   BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10   

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https://dejure.org/2010,14724
BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10 (https://dejure.org/2010,14724)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2010 - 3 B 33.10 (https://dejure.org/2010,14724)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 3 B 33.10 (https://dejure.org/2010,14724)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VZOG § 1c, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2 Satz 1
    Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; rechtsgeschäftliche Veräußerung; Treuhandanstalt; Treuhandgesellschaft; Treuhandunternehmen; Verfügungsberechtigter; Privatisierung; Geschäftsanteilsveräußerung; Zuordnungsvorbehalt

  • openjur.de

    Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; rechtsgeschäftliche Veräußerung; Treuhandanstalt; Treuhandgesellschaft; Treuhandunternehmen; Verfügungsberechtigter; Privatisierung; Geschäftsanteilsveräußerung; Zuordnungsvorbehalt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VZOG § 1c, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 5

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1c VZOG, § 11 Abs 1 S 1 VZOG, § 11 Abs 1 S 2 VZOG, § 11 Abs 1 S 3 Nr 5 VZOG
    Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Unternehmensträgers oder der Treuhandanstalt zur Erlösauskehr bei Veräußerung eines unter Zuordnungsvorbehalt stehenden Vermögenswerts durch ein bereits privatisiertes früheres Treuhandunternehmen

  • rewis.io

    Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter

  • ra.de
  • rewis.io

    Vermögenszuordnungsrecht; rechtsgeschäftliche Veräußerung nach Privatisierung eines Treuhandunternehmens; Erlösauskehrverpflichteter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Unternehmensträgers oder der Treuhandanstalt zur Erlösauskehr bei Veräußerung eines unter Zuordnungsvorbehalt stehenden Vermögenswerts durch ein bereits privatisiertes früheres Treuhandunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10
    Mit dieser Vorschrift wurde anknüpfend an eine vorausgehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 = Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 1 und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 = Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 2) geregelt, dass die Zuordnungsfähigkeit von Vermögenswerten durch einen ausdrücklich oder konkludent erklärten Zuordnungs- oder Restitutionsvorbehalt bei der Geschäftsanteilsveräußerung aufrechterhalten werden kann.
  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 30.93

    Wiedervereinigung - Kindergartengrundstück - Zuordnung an Gemeinde -

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10
    Mit dieser Vorschrift wurde anknüpfend an eine vorausgehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 = Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 1 und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 = Buchholz 428.2 § 10 VZOG Nr. 2) geregelt, dass die Zuordnungsfähigkeit von Vermögenswerten durch einen ausdrücklich oder konkludent erklärten Zuordnungs- oder Restitutionsvorbehalt bei der Geschäftsanteilsveräußerung aufrechterhalten werden kann.
  • BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 9.09

    Öffentliche Restitution; Grundstücksrestitution; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10
    Dieser Normalfall setzt voraus, dass sich das veräußernde Unternehmen noch vollständig im Eigentum der Treuhandanstalt befand, weil ansonsten der Vermögensgegenstand schon zuvor, nämlich mit der Privatisierung des Unternehmens, aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden wäre (Gegenschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG - vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 9.09 - LKV 2010, 77), so dass § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG von vornherein nicht anwendbar gewesen wäre.
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